Kleinen Waffenschein beantragen
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
Der Begriff „Führen“ bedeutet nach dem Waffengesetz:
„Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder einer Schießstätte“
Der „Kleine Waffenschein“ wird benötigt, wenn Sie einer der folgenden Schusswaffen bei sich Führen wollen:
eine Schreckschusswaffe,
eine Reizstoffwaffe oder
eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung
Voraussetzungen eines kleinen Waffenscheins:
Wer einen „Kleinen Waffenschein“ beantragen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Weitere Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung – dazu gehört etwa, dass man keine Vorstrafen haben darf. Ein Sachkundenachweis oder ein Haftpflichtversicherungsnachweis seien nicht zwingend erforderlich für die Beantragung eines „Kleinen Waffenscheins“.
Wichtige Informationen bei einer Beantragung eines „kleinen Waffenscheins“:
(1) Verfahrensablauf:
Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen.
Ihre ortsansässige Behörde können Sie über Ihren Landkreis ermitteln.
(2) Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- unter 25 Jahren bei einer Großkaliberbeantragung ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
(3) Individuelle Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der reginonalen Gebührenregelung.
Hierbei unterscheidet sich die Gebührenhöhe je nach Landkreis und Region.
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(4) Gültigkeitszeitraum:
Der „Kleine Waffenschein“ ist nicht befristet.
(5) Achtung:
Bei Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportfesten, Messen oder Ausstellungen dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nicht mitgeführt werden – auch nicht mit einem Kleinen Waffenschein, laut einer Aussage eines Politikers. Auch außerhalb von Schießstätten ist das Schießen verboten. Als Ausnahme zählt, falls ein Fall der Notwehr und des Notstands vorliegt. Ansonsten ist das Schießen strafbar.
Wer hingegen unterwegs eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen bei sich trägt, braucht einen Kleinen Waffenschein.
Wer keinen kleinen Waffenschein besitzt und eine Schusswaffe im Handschuhfach transportiert, kann ebenfalls ein Mitführen im Sinne des Waffengesetzes darstellen, das ohne einen gültigen Waffenschein zu einer Anzeige führen kann.
Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
- diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
- andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen
Ein „Kleiner Waffenschein“ gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Pass.
(6) Rechtliches
§4 WaffG
§5 WaffG
§6 WaffG
§10 WaffG
§36 WaffG
Anlage 2 zu §2 WaffG